1 Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Herrn
Karlheinz Faltermann (nachfolgend „Lieferant“) erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser vertraglichen Bedingungen. Diese gelten in der jeweils
aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme von Waren oder sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen
gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2 Lieferung
2.1 Art und Weise
Die zum System gehörige Software wird dem Kunden in
maschinenlesbarer Form auf einem geeigneten Datenträger übergeben. Zum
Lieferumfang gehört neben der eigentlichen Software und den ggf.
zugehörigen Datenbeständen eine Programmdokumentation mit enthaltener
Installationsanweisung. Die Lieferung des Quellcodes ist ausdrücklich
nicht geschuldet.
Zum System gehörige Geräte werden dem Kunden
übergeben.
Der Lieferant ist zu Teilleistungen berechtigt.
2.2 Versand
Versand und Versicherung erfolgen auf Kosten des
Kunden.
Während des Transports entstandene Verluste oder
Beschädigungen sind vom Zusteller bescheinigen zu lassen. Solche Schäden
sind dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung durch den
Zusteller anzuzeigen. Das Unterbleiben einer solchen Schadensfeststellung
oder einer fristgerechten Beanstandung führt zum Ausschluss etwaiger
Schadensersatzansprüche.
Versandweg und -art darf der Lieferant frei wählen.
2.3 Fristen
Vom Lieferanten genannte Liefer- und
Leistungsfristen sind Circa-Angaben. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn
sie schriftlich als Festtermin vereinbart wurden.
Nach Ablauf verbindlicher Fristen hat der Kunde den
Lieferanten zunächst schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist
von mindestens vier Wochen zu bestimmen, bevor ein Rücktritt vom Vertrag
erklärt werden kann.
Im Falle höherer Gewalt, bei nicht rechtzeitiger
Belieferung durch Fremdlieferanten oder anderen Umständen (z.B.
Betriebsstörungen, Streiks), die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind,
ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung während der Dauer der
Behinderung zu verschieben oder, im Falle einer unzumutbaren Länge der
Behinderung, vom Vertrag zurückzutreten.
Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten
nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die
vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Der Lieferant kann hierdurch
verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung
des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, in Rechnung stellen.
2.4 Vorbehalt von Änderungen
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3 Urheberrechte, Lizenzbeschränkungen
Dem Kunden überlassene Software ist durch das
deutsche und internationale Urheberrecht geschützt. Für den Umfang der
erlaubten Nutzung gelten nachfolgende Regelungen.
3.1 Rechtseinräumung
Der Lieferant räumt dem Kunden das einfache, nicht
ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die
vertragsgegenständliche Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode)
ihrem Verwendungszweck entsprechend zu nutzen. Ein darüber hinausgehender
Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung
nicht verbunden.
Nutzungszweck der Software ist dabei insbesondere
die Verwendung der Software bei der Planung und Durchführung von
Fußballturnieren. Hier ist die Verwendung der Software gestattet, wenn der
ausrichtende Verein zur Nutzung der Software berechtigt ist.
Nutzungsrechte der weiteren am Turnier teilnehmenden Vereine sind nicht
erforderlich.
3.2 Vervielfältigung, Sicherungskopien, Dritte
Der Kunde darf die Software nur insoweit
vervielfältigen, als dies für die Erreichung des Nutzungszwecks
unerlässlich ist. Im Übrigen ist dem Kunden die Herstellung einer
Sicherungskopie gestattet.
Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff
Dritter auf die Software und die Datenbestände durch geeignete
Vorkehrungen zu verhindern.
3.3 Dekompilierung
Die Dekompilierung, Rückentwicklung oder sonstige
Form von Reengineering der überlassenen Programme ist unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich
sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit dem
überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen zu
erhalten, sofern die in § 69e Abs. 1 UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt
sind.
Vor dem Versuch des Reengineering zur Herstellung
der Interoperabilität wie vorstehend erwähnt, werden die Parteien
unverzüglich Vertragsverhandlungen hinsichtlich einer solchen
Weiterentwicklung aufnehmen und nach Treu und Glauben führen.
3.4 Weitergabe, Überlassung
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu
verbreiten. Er ist jedoch berechtigt, das erworbene Vervielfältigungsstück
der Software auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken,
vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich schriftlich mit der Geltung dieser
Bestimmungen über Nutzungsrechte auch ihm gegenüber einverstanden und
diese Betätigung wird an den Lieferanten übermittelt. Eine teilweise
Weiterübertragung von Nutzungsrechten an der Software ist unzulässig. Im
Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Empfänger sämtliche Softwarekopien
einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht
übergebenen Kopien vernichten. Durch die Weitergabe erlischt das Recht des
Kunden zur Softwarenutzung. Eine Überlassung der Software an Dritte auf
Zeit, beispielsweise durch Miete, Leasing oder Leihe, ist unzulässig.
3.5 Widerrufsvorbehalt
Das Recht des Kunden, gelieferte Software zu nutzen,
erlischt automatisch, sofern der Kunde die in diesem Vertrag festgelegten
Nutzungsbedingungen oder Weitergabevorschriften verletzt.
Im Fall des Endes der Nutzungsberechtigung ist der
Kunde verpflichtet, die Originaldatenträger und sämtliche Kopien davon
zurückzugeben sowie die Software und alle mit ihrer Hilfe erstellten
Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese
nicht mehr zurückgewonnen werden können.
4 Installation und Einrichtung
Der Kunde kann die Software selbständig installieren
und einrichten. Der Kunde ist insbesondere selbst für die Einbindung der
Software in seine Softwareumgebung verantwortlich.
5 Betrieb der Funkeinheiten, Zulassung
Die zum Betrieb des Systems benötigten Funkeinheiten
(Sender/Empfänger) besitzen eine Allgemeinzulassung. Sie können in der
Bundesrepublik und in den meisten europäischen Ländern ohne Anmeldung
angeschlossen und betrieben werden. Die Allgemeinzulassung kann jedoch
insgesamt oder im Einzelfall von der örtlichen Genehmigungsbehörde
widerrufen werden.
Der Lieferant übernimmt daher keine Garantie oder
Zusicherung dahingehend, dass der Betrieb der Funkeinheiten unter allen
Umständen, Bedingungen und örtlichen Gegebenheiten rechtlich zulässig oder
genehmigungsfrei möglich ist.
6 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
6.1 Fälligkeit, Verzug
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Vorkasse oder
Nachnahme. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Im Falle der Rechnungsstellung sind Zahlungen sofort
nach Erhalt der Rechung ohne Skonti oder sonstige Abzüge fällig.
Bei Zahlungsverzug behält der Lieferant sich vor,
Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszins zu erheben. Die
Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens
bleibt vorbehalten.
6.2 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist
nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
6.3 Anrechnung
Der Lieferant ist berechtigt, auch bei
entgegenstehenden Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch
Verzug entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
7 Updates, Pflege, Weiterentwicklung
7.1 Updates
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Lieferung
von Updates kein Gegenstand des Vertrages. Der Lieferant behält es sich
vor, auf Websites oder auf andere Weise Updates zur Verfügung zu stellen,
deren Verwendung im Ermessen des Kunden steht.
7.2 Upgrades
Der Lieferant beabsichtigt – ohne hierzu
verpflichtet zu sein –, die Software ständig im Sinne einer verbesserten
und erweiterten Funktionalität und der Erschließung neuer
Anwendungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln.
Soweit solche Weiterentwicklungen über die bloße
Verbesserung des bestehenden Programms hinausgehen und eine neue
Programmversion (Upgrade) zur Folge haben, können solche Upgrades von
registrierten Kunden der Vorversion zu einem gegenüber dem Neupreis
verminderten Entgelt erworben werden. Der Lieferant wird im Internet oder
auf anderen geeigneten Wegen auf die Verfügbarkeit solcher Upgrades
hinweisen.
7.3 Pflege
Kein Gegenstand des Vertrages ist ferner die Pflege
der vertragsgegenständlichen Software.
7.4 Kompatibilität
Der Lieferant beabsichtigt, die Software ständig im
Sinne einer verbesserten und erweiterten Funktionalität und der
Erschließung neuer Anwendungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln. Der
Lieferant bemüht sich, Schnittstellen und Systeme konsistent und
kompatibel zu halten. Im Sinne des technischen Fortschrittes ist aber auch
hier eine Änderung möglich.
8 Gewährleistung
8.1 Allgemeines
Dem Kunden ist bekannt, dass Softwareprogramme, hier
in Gestalt der lizenzierten Software, nicht fehlerfrei erstellt werden
können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit
zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten
den Lieferanten zur Gewährleistung.
Der Lieferant übernimmt in diesem Rahmen die
Gewährleistung für die grundsätzliche Eignung der Software zum
vertragsgemäßen Gebrauch.
Der Lieferant wird Mängel an der überlassenen
Software im oben genannten Sinn innerhalb angemessener Zeit beheben.
Die Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen,
soweit der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der
überlassenen Software vornimmt oder vornehmen lässt.
8.2 Mängelmeldung
Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter
Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen
schriftlich zu melden. Der Kunde hat den Lieferanten soweit erforderlich
bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch
des Lieferanten einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu
übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
8.3 Wahlrecht
Ist der Kunde Unternehmer, leistet der Lieferant
nach eigener Wahl die Mängelbeseitigung durch Nacherfüllung oder Austausch
der mangelhaften gegen mangelfreie Software. Dabei können – soweit das für
den Kunden zumutbar ist – auch alte Programmversionen gegen neue Versionen
bzw. Updates ausgetauscht werden.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgen soll. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Kunden bleibt.
Soweit dies möglich und im Hinblick auf die
Auswirkungen des Mangels angemessen ist, ist der Lieferant berechtigt, bis
zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zu dessen
Umgehung bereitzustellen.
8.4 Fehlschlagen
Schlägt die Fehlerbeseitigung durch Nacherfüllung
bzw. Ersatzlieferung bei zwei Versuchen innerhalb angemessener Frist fehl,
kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur
geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Weitergehende Ansprüche wie das Recht zum
Schadenersatz neben Minderung und Rücktritt sind ausgeschlossen.
8.5 Einschränkung und Ausschluss der Gewährleistung
Der Lieferant übernimmt weder Haftung noch
Gewährleistung für Störungen, Inkompatibilitäten oder sonstige Probleme,
die sich aus der mangelnden Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten des
Kunden aus diesem Vertrag ergeben.
8.6 Gewährleistungszeit
Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr ab
Ablieferung.
8.7 Unberechtigte Mängelmeldung
Der Lieferant kann die Vergütung des Aufwands
verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelbeseitigung tätig geworden ist,
ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die hierunter
beschriebenen Voraussetzungen geschaffen hat.
8.8 Untersuchung
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb
einer Frist von vier Wochen ab Ablieferung der vertragsgegenständlichen
Software schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
Verbraucher müssen den Lieferanten über
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand festgestellt wurde,
schriftlich unterrichten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Unterlässt der Kunde die Unterrichtung, verjähren die
Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt
nicht im Falle von Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels trifft den Kunden.
Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
9 Haftung
Der Lieferant haftet bei der Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt.
Darüber hinaus haftet der Lieferant für Handlungen
seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Verletzung von
Vertragspflichten, vertraglichen Nebenpflichten und von vorvertraglichen
Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen
leichter Fahrlässigkeit muss der Lieferant beweisen. Bei Verletzung von
Kardinalpflichten haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkung für den Fall der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten gilt auch rückwirkend für Handlungen des
Lieferanten vor Vertragsabschluss.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
nach sonstigen zwingenden Vorschriften bleibt unberührt.
Für Datenverlust haftet der Lieferant auch bei der
Verletzung von Kardinalpflichten oder von wesentlichen Vertragspflichten
nur im Rahmen des bei ordnungsgemäßer Anfertigung von Sicherheitskopien
auftretenden typischen vorhersehbaren Schadens. Dieser Schaden ist der
Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein entsprechender
Sicherungskopien.
Die Höhe des Schadens ist außer in Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, insbesondere auch bei der
einfachen fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder
von Kardinalpflichten mit einfacher Fahrlässigkeit, pro Schadensfall
begrenzt auf den typischen und voraussehbaren Schaden.
10 Ausschluss von Gewährleistung und Haftung
Den Lieferanten treffen weder Pflichten zur
Gewährleitung noch Haftung, wenn der Kunde das Entstehen des Schadens
selbst zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn
- Anweisungen in Bedienungsdokumentationen nicht befolgt
werden, oder
- vom Lieferanten empfohlene Datensicherungsmaßnahmen
nicht oder nicht ausreichend vorgenommen werden, oder
- der Kunde unzureichende Systemanforderungen bei
Netzwerken, Hard- und Software entgegen den technischen Spezifikationen
des Lieferanten oder der Hersteller von mitgelieferter Hardware zur
Verfügung stellt, oder
- Fehler durch Fehlkonfigurationen der Rechner des Kunden,
nicht vom Lieferanten verursachten Virenbefall o.Ä. auftreten.
11 Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche
Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten geheim zu halten.
Der Kunde wird die erforderlichen Schritte unternehmen, um eine
unzulässige Offenlegung zu verhindern.
Der Kunde darf die vertraulichen Informationen und
Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten nur für die Zwecke dieses Vertrages
nutzen, es sei denn, der Lieferant erteilt für eine abweichende Nutzung
die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Ohne das Vorhergehende zu beschränken, willigt der
Kunde ein, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten die
vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu nutzen, um
eine Technologie oder ein Konkurrenzprodukt zu den Produkten des
Lieferanten zu entwickeln, entwickeln zu lassen oder bei der Entwicklung
zu helfen. Die Bestimmungen über die Weiterentwicklung des Systems bleiben
unberührt.
Die Geheimhaltungsvereinbarung erfasst nicht solche
vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sich zum
Zeitpunkt der Zurverfügungstellung bereits im Besitz des Kunden befinden,
vom Kunden unabhängig entwickelt wurden oder werden, dem Kunden von
dritter Seite ohne Bruch einer Geheimhaltungsabrede zur Verfügung gestellt
werden oder bereits offenkundig sind. Der Kunde trägt die Beweislast für
das Vorliegen dieser Ausnahmen.
Unabhängig vom Vorhergehenden kann der Kunde
vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten offen
legen, wenn dies durch unanfechtbare Anordnung eines Gerichts oder einer
Behörde verlangt wird, solange der Kunde den Lieferanten vorher informiert
und versucht hat, alle zur Verfügung stehenden sinnvollen Mittel für die
Geheimhaltung zu nutzen.
12 Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt von Rechten
Die gelieferten Datenträger und sonstige Gegenstände
bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferanten.
Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der
Kunde den Lieferanten unverzüglich zu informieren und den Dritten auf die
bestehenden Rechte des Lieferanten aufmerksam zu machen.
13 Sonstiges
13.1 Abtretung
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Vertrages
ist die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ohne vorherige
Zustimmung des Lieferanten ausgeschlossen.
13.2 Nutzung von Markennamen, Logos etc.
Mit Abschluss dieses Vertrages sind die Parteien
berechtigt, Marken, Logos und Firmennamen der jeweils anderen Partei in
angemessenem Umfang in Marketing-, Werbe- und Prospektmaterial zu nutzen
und auf die andere Partei in solchem Material zu verweisen. Insbesondere
ist es den Parteien gestattet, nicht geheimhaltungsbedürftige
Informationen über den Abschluss dieses Vertrages und dessen Durchführung
als Referenz in Marketing-, Werbe- und Prospektmaterial zu verwenden sowie
in Presseerklärungen darauf hinzuweisen.
Werden Copyrights, Produktbezeichnungen oder
Firmenbezeichnung der jeweils anderen Partei zitiert, ist in marktüblicher
Weise auf die jeweiligen Schutzrechte hinzuweisen. Veränderungen – auch in
grafischer Hinsicht – bedürfen individueller Vereinbarung.
13.3 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Lampertheim vereinbart, sofern der
Kunde Vollkaufmann ist.
13.4 Vertragsstatut
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches
Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.5 Nebenabreden
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
13.6 Teilunwirksamkeit
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
13.7 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrags unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die
Vertragspartner, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die
technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am
besten entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken werden einvernehmlich
geschlossen.
Stand: 16. April 2004
Karlheinz Faltermann |