Turnier Aktuell

Turnier-Aktuell
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Herrn Karlheinz Faltermann (nachfolgend „Lieferant“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser vertraglichen Bedingungen. Diese gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme von Waren oder sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2 Lieferung

2.1 Art und Weise

Die zum System gehörige Software wird dem Kunden in maschinenlesbarer Form auf einem geeigneten Datenträger übergeben. Zum Lieferumfang gehört neben der eigentlichen Software und den ggf. zugehörigen Datenbeständen eine Programmdokumentation mit enthaltener Installationsanweisung. Die Lieferung des Quellcodes ist ausdrücklich nicht geschuldet.

Zum System gehörige Geräte werden dem Kunden übergeben.

Der Lieferant ist zu Teilleistungen berechtigt.

2.2 Versand

Versand und Versicherung erfolgen auf Kosten des Kunden.

Während des Transports entstandene Verluste oder Beschädigungen sind vom Zusteller bescheinigen zu lassen. Solche Schäden sind dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung durch den Zusteller anzuzeigen. Das Unterbleiben einer solchen Schadensfeststellung oder einer fristgerechten Beanstandung führt zum Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche.

Versandweg und -art darf der Lieferant frei wählen.

2.3 Fristen

Vom Lieferanten genannte Liefer- und Leistungsfristen sind Circa-Angaben. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich als Festtermin vereinbart wurden.

Nach Ablauf verbindlicher Fristen hat der Kunde den Lieferanten zunächst schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu bestimmen, bevor ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann.

Im Falle höherer Gewalt, bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch Fremdlieferanten oder anderen Umständen (z.B. Betriebsstörungen, Streiks), die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zu verschieben oder, im Falle einer unzumutbaren Länge der Behinderung, vom Vertrag zurückzutreten.

Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Der Lieferant kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, in Rechnung stellen.

2.4 Vorbehalt von Änderungen

Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3 Urheberrechte, Lizenzbeschränkungen

Dem Kunden überlassene Software ist durch das deutsche und internationale Urheberrecht geschützt. Für den Umfang der erlaubten Nutzung gelten nachfolgende Regelungen.

3.1 Rechtseinräumung

Der Lieferant räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode) ihrem Verwendungszweck entsprechend zu nutzen. Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden.

Nutzungszweck der Software ist dabei insbesondere die Verwendung der Software bei der Planung und Durchführung von Fußballturnieren. Hier ist die Verwendung der Software gestattet, wenn der ausrichtende Verein zur Nutzung der Software berechtigt ist. Nutzungsrechte der weiteren am Turnier teilnehmenden Vereine sind nicht erforderlich.

3.2 Vervielfältigung, Sicherungskopien, Dritte

Der Kunde darf die Software nur insoweit vervielfältigen, als dies für die Erreichung des Nutzungszwecks unerlässlich ist. Im Übrigen ist dem Kunden die Herstellung einer Sicherungskopie gestattet.

Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Datenbestände durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

3.3 Dekompilierung

Die Dekompilierung, Rückentwicklung oder sonstige Form von  Reengineering der überlassenen Programme ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit dem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69e Abs. 1 UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind.

Vor dem Versuch des Reengineering zur Herstellung der Interoperabilität wie vorstehend erwähnt, werden die Parteien unverzüglich Vertragsverhandlungen hinsichtlich einer solchen Weiterentwicklung aufnehmen und nach Treu und Glauben führen.

3.4 Weitergabe, Überlassung

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verbreiten. Er ist jedoch berechtigt, das erworbene Vervielfältigungsstück der Software auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich schriftlich mit der Geltung dieser Bestimmungen über Nutzungsrechte auch ihm gegenüber einverstanden und diese Betätigung wird an den Lieferanten übermittelt. Eine teilweise Weiterübertragung von Nutzungsrechten an der Software ist unzulässig. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Empfänger sämtliche Softwarekopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Durch die Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Eine Überlassung der Software an Dritte auf Zeit, beispielsweise durch Miete, Leasing oder Leihe, ist unzulässig.

3.5 Widerrufsvorbehalt

Das Recht des Kunden, gelieferte Software zu nutzen, erlischt automatisch, sofern der Kunde die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen oder Weitergabevorschriften verletzt.

Im Fall des Endes der Nutzungsberechtigung ist der Kunde verpflichtet, die Originaldatenträger und sämtliche Kopien davon zurückzugeben sowie die Software und alle mit ihrer Hilfe erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.

4 Installation und Einrichtung

Der Kunde kann die Software selbständig installieren und einrichten. Der Kunde ist insbesondere selbst für die Einbindung der Software in seine Softwareumgebung verantwortlich.

5 Betrieb der Funkeinheiten, Zulassung

Die zum Betrieb des Systems benötigten Funkeinheiten (Sender/Empfänger) besitzen eine Allgemeinzulassung. Sie können in der Bundesrepublik und in den meisten europäischen Ländern ohne Anmeldung angeschlossen und betrieben werden. Die Allgemeinzulassung kann jedoch insgesamt oder im Einzelfall von der örtlichen Genehmigungsbehörde widerrufen werden.

Der Lieferant übernimmt daher keine Garantie oder Zusicherung dahingehend, dass der Betrieb der Funkeinheiten unter allen Umständen, Bedingungen und örtlichen Gegebenheiten rechtlich zulässig oder genehmigungsfrei möglich ist.

6 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

6.1 Fälligkeit, Verzug

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Vorkasse oder Nachnahme. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Im Falle der Rechnungsstellung sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechung ohne Skonti oder sonstige Abzüge fällig.

Bei Zahlungsverzug behält der Lieferant sich vor, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszins zu erheben. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.

6.2 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

6.3 Anrechnung

Der Lieferant ist berechtigt, auch bei entgegenstehenden Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

7 Updates, Pflege, Weiterentwicklung

7.1 Updates

Soweit nicht anders vereinbart, ist die Lieferung von Updates kein Gegenstand des Vertrages. Der Lieferant behält es sich vor, auf Websites oder auf andere Weise Updates zur Verfügung zu stellen, deren Verwendung im Ermessen des Kunden steht.

7.2 Upgrades

Der Lieferant beabsichtigt – ohne hierzu verpflichtet zu sein –, die Software ständig im Sinne einer verbesserten und erweiterten Funktionalität und der Erschließung neuer Anwendungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln.

Soweit solche Weiterentwicklungen über die bloße Verbesserung des bestehenden Programms hinausgehen und eine neue Programmversion (Upgrade) zur Folge haben, können solche Upgrades von registrierten Kunden der Vorversion zu einem gegenüber dem Neupreis verminderten Entgelt erworben werden. Der Lieferant wird im Internet oder auf anderen geeigneten Wegen auf die Verfügbarkeit solcher Upgrades hinweisen.

7.3 Pflege

Kein Gegenstand des Vertrages ist ferner die Pflege der vertragsgegenständlichen Software.

7.4 Kompatibilität

Der Lieferant beabsichtigt, die Software ständig im Sinne einer verbesserten und erweiterten Funktionalität und der Erschließung neuer Anwendungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln. Der Lieferant bemüht sich, Schnittstellen und Systeme konsistent und kompatibel zu halten. Im Sinne des technischen Fortschrittes ist aber auch hier eine Änderung möglich.

8 Gewährleistung

8.1 Allgemeines

Dem Kunden ist bekannt, dass Softwareprogramme, hier in Gestalt der lizenzierten Software, nicht fehlerfrei erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten den Lieferanten zur Gewährleistung.

Der Lieferant übernimmt in diesem Rahmen die Gewährleistung für die grundsätzliche Eignung der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Der Lieferant wird Mängel an der überlassenen Software im oben genannten Sinn innerhalb angemessener Zeit beheben.

Die Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der überlassenen Software vornimmt oder vornehmen lässt.

8.2 Mängelmeldung

Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat den Lieferanten soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Lieferanten einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

8.3 Wahlrecht

Ist der Kunde Unternehmer, leistet der Lieferant nach eigener Wahl die Mängelbeseitigung durch Nacherfüllung oder Austausch der mangelhaften gegen mangelfreie Software. Dabei können – soweit das für den Kunden zumutbar ist – auch alte Programmversionen gegen neue Versionen bzw. Updates ausgetauscht werden.

Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.

Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, ist der Lieferant berechtigt, bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zu dessen Umgehung bereitzustellen.

8.4 Fehlschlagen

Schlägt die Fehlerbeseitigung durch Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung bei zwei Versuchen innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Weitergehende Ansprüche wie das Recht zum Schadenersatz neben Minderung und Rücktritt sind ausgeschlossen.

8.5 Einschränkung und Ausschluss der Gewährleistung

Der Lieferant übernimmt weder Haftung noch Gewährleistung für Störungen, Inkompatibilitäten oder sonstige Probleme, die sich aus der mangelnden Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten des Kunden aus diesem Vertrag ergeben.

8.6 Gewährleistungszeit

Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

8.7 Unberechtigte Mängelmeldung

Der Lieferant kann die Vergütung des Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelbeseitigung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die hierunter beschriebenen Voraussetzungen geschaffen hat.

8.8 Untersuchung

Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Ablieferung der vertragsgegenständlichen Software schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Verbraucher müssen den Lieferanten über offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand festgestellt wurde, schriftlich unterrichten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Kunde die Unterrichtung, verjähren die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht im Falle von Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Kunden.

Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9 Haftung

Der Lieferant haftet bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt.

Darüber hinaus haftet der Lieferant für Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Verletzung von Vertragspflichten, vertraglichen Nebenpflichten und von vorvertraglichen Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit muss der Lieferant beweisen. Bei Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Die Haftungsbeschränkung für den Fall der Verletzung vorvertraglicher Pflichten gilt auch rückwirkend für Handlungen des Lieferanten vor Vertragsabschluss.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach sonstigen zwingenden Vorschriften bleibt unberührt.

Für Datenverlust haftet der Lieferant auch bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder von wesentlichen Vertragspflichten nur im Rahmen des bei ordnungsgemäßer Anfertigung von Sicherheitskopien auftretenden typischen vorhersehbaren Schadens. Dieser Schaden ist der Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein entsprechender Sicherungskopien.

Die Höhe des Schadens ist außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, insbesondere auch bei der einfachen fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder von Kardinalpflichten mit einfacher Fahrlässigkeit, pro Schadensfall begrenzt auf den typischen und voraussehbaren Schaden.

10 Ausschluss von Gewährleistung und Haftung

Den Lieferanten treffen weder Pflichten zur Gewährleitung noch Haftung, wenn der Kunde das Entstehen des Schadens selbst zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn

  • Anweisungen in Bedienungsdokumentationen nicht befolgt werden, oder
  • vom Lieferanten empfohlene Datensicherungsmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend vorgenommen werden, oder
  • der Kunde unzureichende Systemanforderungen bei Netzwerken, Hard- und Software entgegen den technischen Spezifikationen des Lieferanten oder der Hersteller von mitgelieferter Hardware zur Verfügung stellt, oder
  • Fehler durch Fehlkonfigurationen der Rechner des Kunden, nicht vom Lieferanten verursachten Virenbefall o.Ä. auftreten.

11 Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten geheim zu halten. Der Kunde wird die erforderlichen Schritte unternehmen, um eine unzulässige Offenlegung zu verhindern.

Der Kunde darf die vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten nur für die Zwecke dieses Vertrages nutzen, es sei denn, der Lieferant erteilt für eine abweichende Nutzung die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Ohne das Vorhergehende zu beschränken, willigt der Kunde ein, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten die vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu nutzen, um eine Technologie oder ein Konkurrenzprodukt zu den Produkten des Lieferanten zu entwickeln, entwickeln zu lassen oder bei der Entwicklung zu helfen. Die Bestimmungen über die Weiterentwicklung des Systems bleiben unberührt.

Die Geheimhaltungsvereinbarung erfasst nicht solche vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung bereits im Besitz des Kunden befinden, vom Kunden unabhängig entwickelt wurden oder werden, dem Kunden von dritter Seite ohne Bruch einer Geheimhaltungsabrede zur Verfügung gestellt werden oder bereits offenkundig sind. Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen.

Unabhängig vom Vorhergehenden kann der Kunde vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten offen legen, wenn dies durch unanfechtbare Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde verlangt wird, solange der Kunde den Lieferanten vorher informiert und versucht hat, alle zur Verfügung stehenden sinnvollen Mittel für die Geheimhaltung zu nutzen.

12 Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt von Rechten

Die gelieferten Datenträger und sonstige Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferanten.

Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu informieren und den Dritten auf die bestehenden Rechte des Lieferanten aufmerksam zu machen.

13 Sonstiges

13.1 Abtretung

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Vertrages ist die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten ausgeschlossen.

13.2 Nutzung von Markennamen, Logos etc.

Mit Abschluss dieses Vertrages sind die Parteien berechtigt, Marken, Logos und Firmennamen der jeweils anderen Partei in angemessenem Umfang in Marketing-, Werbe- und Prospektmaterial zu nutzen und auf die andere Partei in solchem Material zu verweisen. Insbesondere ist es den Parteien gestattet, nicht geheimhaltungsbedürftige Informationen über den Abschluss dieses Vertrages und dessen Durchführung als Referenz in Marketing-, Werbe- und Prospektmaterial zu verwenden sowie in Presseerklärungen darauf hinzuweisen.

Werden Copyrights, Produktbezeichnungen oder Firmenbezeichnung der jeweils anderen Partei zitiert, ist in marktüblicher Weise auf die jeweiligen Schutzrechte hinzuweisen. Veränderungen – auch in grafischer Hinsicht – bedürfen individueller Vereinbarung.

13.3 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Lampertheim vereinbart, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.

13.4 Vertragsstatut

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13.5 Nebenabreden

Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

13.6 Teilunwirksamkeit

Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

13.7 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken werden einvernehmlich geschlossen.

Stand: 16. April 2004
Karlheinz Faltermann


(C) Karlheinz Faltermann (letzte Änderung: 25.09.2023 )